Grenzwert-Überschreitung-Rechner für Cannabispflanzen
Eingabe der Pflanzenanzahl
Rechtliche Folgen
Kurze Zusammenfassung
- In Deutschland dürfen Privatpersonen bis zu drei ausgewachsene Cannabispflanzen für den Eigenbedarf besitzen.
- Bei mehr als drei Pflanzen drohen Bußgelder, Verwaltungsstrafen und im Extremfall eine Strafanzeige.
- Die genauen Sanktionen hängen von Menge, Zweck (privat oder gewerblich) und vorheriger Strafakte ab.
- Polizei und Zoll prüfen Pflanzen meist bei Verdacht auf Weitergabe oder bei Anzeigen.
- Bei bereits vorhandenen überschüssigen Pflanzen gibt es steuerbare Wege, die Strafe zu mindern.
Rechtlicher Rahmen für den Cannabisanbau in Deutschland
Der aktuelle rechtliche Kontext lässt sich über zwei zentrale Gesetzesquellen verstehen:
Cannabis ist ein nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingestuftes Betäubungsmittel. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten und welche Handlungen erlaubt oder strafbar sind. Aus dem BtMG leitet sich insbesondere § 29 ab, der den Eigenbedarf von bis zu drei Pflanzen toleriert, solange kein Hinweis auf Handel vorliegt.
Ergänzend dazu gibt das Strafgesetzbuch (StGB) die allgemeinen Strafnormen, etwa bei Besitz mit Handelabsicht oder wenn die Menge ungewöhnlich hoch ist. Beide Gesetze wirken zusammen und bestimmen, wann ein Verstoß vorliegt.
Was bedeutet die Grenze von drei Pflanzen?
Die Grenze von drei ausgewachsenen Cannabispflanzen ist nicht willkürlich, sondern ein Praxiswert, den die Justiz als „geringe Menge für den Eigenbedarf“ definiert. Dabei gelten folgende Kriterien:
- Die Pflanzen müssen im privaten Wohnraum wachsen, nicht öffentlich sichtbar sein.
- Sie dürfen nicht zur Weiterverarbeitung (z.B. Extraktion) genutzt werden, die auf einen Verkauf hindeutet.
- Die Menge des Ernteertrags (Blüten) muss im Verhältnis zu drei Pflanzen stehen - typischerweise bis zu 30g trockenes Cannabis.
Wer mehr als drei Pflanzen hat, wird automatisch von den Ermittlungsbehörden als möglicher Handel betrachtet, selbst wenn er nur für den Eigenbedarf anbaut.

Strafen bei Überschreitung: Bußgeld, Verwaltungsstrafe und mögliche Strafanzeige
Die Konsequenzen variieren stark, abhängig von den Umständen:
Überschreitung | Typische Sanktion | Bemerkungen |
---|---|---|
4‑5 Pflanzen | Bußgeld von 500€-1.500€ | Verwarnung, Verzicht auf Strafverfahren bei Erstverstoß |
6‑10 Pflanzen | Verwaltungsstrafe bis zu 3.000€ | Eintrag ins Bundeszentralregister möglich, Wiederholungsgefahr |
Mehr als 10 Pflanzen | Strafanzeige nach § 29 BtMG | Gegenstand einer Strafverfolgung, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
Entscheidend ist, ob die Behörden eine Handelsabsicht nachweisen können. Ein klarer Hinweis ist z.B. ein großes Vorratslager, Verpackungsmaterial oder Verkaufshinweise.
Wie wird bei Kontrollen vorgegangen?
Polizei und Zoll stehen im Fokus bei Verdachtsmomenten. Die üblichen Vorgehensweisen sind:
- Hausdurchsuchung: Bei einer Anzeige erschließt die Polizei die Räume nach Pflanzen, Saatgut und Wachstumsgeräten.
- Probebefund: Die Ermittler zählen die Pflanzen, prüfen das Wachstumsstadium und nehmen ggf. Proben für Labortests.
- Benachrichtigung: Bei erstmaligem Verstoß wird meist ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt.
Die Gewerbeamt oder das Finanzamt sind nur im Fall einer tatsächlichen gewerblichen Tätigkeit relevant. Für reine Privatpersonen spielt das Finanzamt selten eine Rolle.
Was tun, wenn bereits zu viele Pflanzen vorhanden sind?
Ein proaktiver Ansatz kann die Strafe mindern:
- Selbstanzeige: Vor einer polizeilichen Entdeckung kann man sich freiwillig beim Ordnungsamt melden. Das zeigt Reue und kann zu einem reduzierten Bußgeld führen.
- Pflanzen entfernen: Das sofortige Vernichten oder sichere Liefern der überschüssigen Pflanzen verringert den Nachweis einer dauerhaften Handelsabsicht.
- Rechtsberatung: Ein Fachanwalt für Strafrecht kann prüfen, ob ein Verfahren eingestellt werden kann, etwa weil das Vorhandensein der Pflanzen im Rahmen des privaten Eigenbedarfs lag.
Wichtig ist, dass man keine Spuren verwischt, die später als Beweisverlust gewertet werden könnten.

Praktische Tipps, um im gesetzlichen Rahmen zu bleiben
- Begrenzen Sie die Anzahl: Halten Sie sich strikt an maximal drei Pflanzen, um Zweifel zu vermeiden.
- Dokumentieren Sie den Eigenbedarf: Notieren Sie Saatzeit, Erntezeit und Menge der Ernte. Das kann im Zweifel als Nachweis dienen.
- Vermeiden Sie werbewirksame Aufstellung: Pflanzen sollten nicht sichtbar von außen sein, sonst entsteht ein Verdacht auf Verkauf.
- Keine Weiterverarbeitung für den Markt: Das Extrahieren von Ölen oder das Anbieten von Produkten an Dritte weist klar auf Handel hin.
- Regelmäßige Überprüfung: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Grenze überschreiten, zählen Sie die Pflanzen einmal im Quartal.
Durch konsequente Einhaltung dieser Punkte reduzieren Sie das Risiko einer behördlichen Intervention erheblich.
Fazit
Mehr als drei Cannabispflanzen zu besitzen, kann schnell von einer privaten Grauzone in ein strafbares Handeln übergehen. Die Konsequenzen reichen vom Bußgeld bis zu einer echten Strafanzeige, wobei die Höhe stark vom Einzelfall abhängt. Wer im Vorfeld klare Grenzen setzt, seine Pflanzen unauffällig hält und bei einem Fehltritt sofort reagiert, schützt sich am besten vor hohen Strafen.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird der Unterschied zwischen Eigenbedarf und Handel rechtlich beurteilt?
Entscheidend ist die Menge, die Art der Aufbewahrung und eventuelle Verkaufshilfen. Bis zu drei Pflanzen und ein geringer Ertrag gelten laut BtMG als Eigenbedarf. Sobald Anzeichen für Weitergabe (Verpackungen, Kundennachrichten, große Lagerbestände) vorliegen, wird ein Handel angenommen.
Muss ich bei einer Hausdurchsuchung automatisch alles offenbaren?
Ja, bei einer rechtmäßigen Durchsuchung müssen Sie den Beamten Zutritt zu allen Räumen gewähren. Verstecken oder Zerstören von Beweismitteln kann zu einer zusätzlichen Strafverschärfung führen.
Ist eine Selbstanzeige immer sinnvoll?
Eine Selbstanzeige kann das Bußgeld reduzieren und ein Strafverfahren verhindern, wenn sie vor einer offiziellen Anzeige erfolgt. Sie sollte jedoch in Absprache mit einem Anwalt eingereicht werden, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Wie hoch kann das Bußgeld bei vier Cannabispflanzen maximal sein?
Das Bußgeld liegt in der Praxis zwischen 500€ und 1.500€, abhängig von Bundesland, Vorstrafen und ob bereits ein vorheriger Verstoß vorliegt.
Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?
Ja, die Auslegung der Eigenbedarfsklausel kann regional variieren. In manchen Bundesländern wird eher gnädig verfahren, während andere strenger mit Verwaltungsstrafen umgehen.
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